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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

der HINZ Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Lankwitzer Straße 17-18, 12107 Berlin;
der HINZ Fabrik GmbH Organisation und Vertrieb,
Bergische Landstraße 51-53, 51503 Rösrath;
Niederlassung Bayreuth: Lehengraben 24, 95463 Bindlach;
Niederlassung Hamburg: Maxstraße 33, 22089 Hamburg;
der Stefan Zürn GmbH,
Schwenninger Str. 3, 70563 Stuttgart
(Im Folgenden: „HINZ“, „HINZ-Gruppe“, „wir“, „uns“, „unsere“, etc. genannt).

§ 1. Geltungsbereich, Form 

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden: „Lieferant“), wenn die Lieferanten Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. 

2. Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Vorlieferanten einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten entsprechend auch für den Bezug von Werk- und Dienstleistungen. An die Stelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Erbringung der Dienstleistung.

3. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, etc.) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E‑Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise – insbesondere Vertretungsmacht des Erklärenden – bleiben unberührt.

6. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

7. Bei baulichen Maßnahmen gelten, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ergänzend zu den vorliegenden Bedingungen die VOB, Teil B und C und Ergänzungsband in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

8. Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen, Werkleistungen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Einkaufsbedingungen ist unter www.hinz.de/unternehmen/aeb abrufbar.

§ 2. Bestellung, Vertragsschluss

1. Sämtliche unserer Bestellungen werden erst wirksam, wenn wir diese schriftlich oder in Textform (z.B. E‑Mail, Telefax, etc.) erteilt haben. Unsere Bestellung gilt, falls sie keine bestimmte Bindungsfrist enthält, für eine Woche nach Zusendung; danach erlischt sie. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler, etc.) und Unvollständigkeiten der Bestellung hat uns der Lieferant zwecks Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Bestehen bezüglich unserer Bestellung für den Lieferanten Unklarheiten, so ist der Lieferant verpflichtet, diese vor Vertragsschluss mit uns zu klären.

2. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als formal ausreichend. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wir erwarten eine vorbehaltlose schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers mit Angabe unserer Bestell- und Materialnummer/Bezeichnung innerhalb der Bindefrist, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben.

3. Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas Anderes vereinbart ist.

4. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb der Bindungsfrist anzunehmen, was er auch durch rechtzeitige, vorbehaltlose Versendung der Ware tun kann (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

5. Der Lieferant ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn:

  • a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die mit ihm vereinbarte oder ihm bekannte oder für ihn erkennbare Verwendung geeignet ist;
  • b) mit der Verwendung der Ware besondere Risiken oder ungewöhnliche Schadensfolgen verbunden sein können, die er kennt oder kennen müsste;
  • c) mit dem Weiterverkauf der Ware durch uns im In- und/oder Ausland Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden könnten.

6. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen der Ware in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

7. Der Lieferant hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, falls die bestellte Ware nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit („Exportkontrolle“) unterliegt. Unterliegt die bestellte Ware einer Exportkontrolle, verneint der Lieferant dies aber oder unterlässt er die Information nach Satz 1 dieser Ziffer, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, uns von Forderungen Dritter (z.B. Schadensersatz, Bußgelder, etc.) freizustellen, die darauf beruhen, dass die bestellte Ware einer Exportkontrolle unterliegt, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die unterlassene oder fehlerhafte Information nach Satz 1 dieser Ziffer nicht zu vertreten hat. Unsere weitergehenden Ansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 3. Lieferung, Lieferzeit, Verzugsfolgen, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, ist der Lieferant weder zu Teillieferungen noch zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt.

2. Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DDP Incoterms 2010 an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Ist keine Lieferanschrift angegeben und nichts Anderes vereinbart, so hat die Lieferung DDP Incoterms 2010 an den Geschäftssitz der HINZ Fabrik GmbH, Lankwitzer Str. 17-18 in 12107 Berlin zu erfolgen. Ist mit dem Lieferanten abweichend vom vorstehenden Satz dieser Ziffer als Liefermodalität „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder Ähnliches vereinbart, ist vorbehaltlich einer eindeutigen anderweitigen Auslegung, diese Klausel so zu verstehen, dass die Lieferung erst mit dem Eintreffen der Ware am Zielort abgeschlossen ist. 

3. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der von uns bestimmten Lieferanschrift. Die jeweilige Lieferanschrift ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

4. Der Lieferant, der die Ware nicht selbst herstellt, darf sie von Dritten beschaffen, trägt dann aber das Beschaffungsrisiko (wenn nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist, z.B. Beschränkung auf Vorrat). Der Lieferant, der die Ware selbst herstellt, aber dafür Teile von Dritten bezieht, haftet für diese als seine Erfüllungsgehilfen. Der Vorbehalt der Selbstbelieferung ist ausgeschlossen.

5. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie nach § 271 BGB ab Vertragsschluss sofort. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Eine solche Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner rechtzeitigen Leistungspflicht und lässt unsere aufgrund einer verspäteten Leistung entstehenden Rechte unberührt.

6. Im Falle eines Fixgeschäftes bedarf es beim Überschreiten des Liefertermins entgegen § 376 Abs. 1 Satz 2 HGB keiner Anzeige durch uns, dass wir auf Erfüllung bestehen, um den Erfüllungsanspruch aufrechtzuerhalten. Das Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs lässt unser nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt zustehendes Rücktrittsrecht unberührt.

7. Ohne, dass damit eine Einschränkung sonstiger Benachrichtigungspflichten verbunden ist, hat der Lieferant uns die Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen.

8. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant, wenn bis dahin die Lieferung nicht erfolgt ist, mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung durch uns bedarf. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB, unter deren Voraussetzung es einer Mahnung durch uns nicht bedarf, bleiben unberührt.

9. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, sofern eine solche Nachfrist nicht nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen und/oder der gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist. Die Regelungen des folgenden § 3.10. dieser Einkaufsbedingungen bleiben unberührt.

10. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Verzugsschadensersatz iHv 1% des Nettokaufpreises der nicht oder zu spät gelieferten Ware pro angefangene Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettokaufpreises der nicht oder zu spät gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist; dem Lieferanten, dass gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

11. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Ablieferung am geschuldeten Ort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist abweichend vom vorstehenden Satz dieses Punktes, diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

12. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und Sicherheit einzuhalten und die Ware hinreichend gegen Transportschäden zu sichern. Für Beschädigungen der Ware infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

13. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

14. Für unseren Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Zeit vereinbart ist.

15. Der Lieferant schuldet die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung. Sollen wir vereinbarungsgemäß die Verpackung entsorgen, trägt der Lieferant die Kosten.

§ 4. Ausgangsuntersuchung durch den Lieferanten

1. Um Folgeschäden aus der Lieferung mangelhafter Waren möglichst zu verhindern, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware vor Lieferung auf Mängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, zu untersuchen. Der Lieferant ist verpflichtet, das Ergebnis dieser Ausgangsuntersuchung schriftlich festzuhalten und uns auf Nachfrage zu übermitteln.

2. Fällt dem Lieferanten nach der Lieferung auf, dass die Ware mangelhaft ist, ist er verpflichtet, uns über diesen Mangel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel keinen Anlass für eine deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründete Warnung oder einen deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründeten Rückruf bietet.

§ 5. Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlung

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

2. Sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau, etc.) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Verkehrshaftungsversicherung, etc.) ein.

3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei Banküberweisung gilt die Zahlung als geleistet mit Erteilung des Überweisungsauftrags an unsere Bank. 

4. Maßgeblich für die Berechnung des Zahlungstermins ist das Eingangsdatum der Ware am Bestimmungsort. Sollte die Rechnung später eingehen als die Warensendung, so gilt jedoch das Eingangsdatum der Rechnung bei uns als Grundlage zur Bestimmung des Zahlungstermins. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin.

5. Rechnungen müssen den Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG genügen und sind nach vollständiger Lieferung, Fertigstellung von Leistungen und Inbetriebnahme oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung gesondert, unter jeweiliger Angabe der Bestellnummer und Bestelldatum einzureichen. Rechnungen ohne Bestellnummer und Bestelldatum gelten als nicht ordnungsgemäß. Den Rechnungen beizulegen sind ggfs. Stundennachweise, sowie vereinbarte Informationen und Unterlagen. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an den Besteller zu senden. Sie dürfen der Lieferung nicht beigefügt werden. Eine elektronische Erstellung und Übermittlung einer Rechnung setzt eine entsprechende Vereinbarung mit uns voraus.

6. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt und berühren die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht.

8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht hat er nur, wenn seine Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt, aus dem unsere Forderung, bezüglich derer er zurückbehält, stammt.

9. Soweit Protokolle oder Bescheinigungen (z. B. über Materialprüfungen, Sicherheitsprüfungen, etc.) vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsstellung an uns zu übersenden. Rechnungen werden frühestens mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung fällig.

§ 6. Eigentumsvorbehalt, Abtretung

1. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen; mit der Lieferung werden wir Eigentümer der Ware. Ausgeschlossen sind alle erweiterten, weitergeleiteten und verlängerten Eigentumsvorbehalte. Für einen einfachen Eigentumsvorbehalt gilt jedoch: Nehmen wir ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware; wir sind in diesem Fall jedoch dennoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Kaufpreiszahlung weiter zu veräußern; die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, zu deren Einziehung wir ermächtigt bleiben, treten wir an den Lieferanten ab, der die Abtretung hiermit annimmt.

2. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist im Falle verweigerter Zustimmung die Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354a HGB dennoch wirksam, hat der Abtretende/Lieferant uns alle eventuell im Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

§ 7. Werkzeuge, Geheimhaltung

1. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche Urheber- und sonstige Schutzrechte an Fertigungsmitteln aller Art (wie z. B. Beistellungen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Druckvorlagen, Muster, Modelle, Werknormen, Plänen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Software, etc.) und sonstigen Gegenständen und sonstigen Unterlagen vor, die wir dem Lieferanten zur Herstellung der Produkte oder aus sonstigen Gründen überlassen. Derartige Fertigungsmittel, sonstige Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags unverzüglich auf Kosten des Lieferanten an uns zurückzugeben; spätestens aber auf unser Verlangen hin. Gleiches gilt für vom Lieferanten hiervon angefertigten Mehrfertigungen oder in elektronischer Form gespeicherte Daten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nicht zu.

2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von unseren überlassenen Fertigungsmitteln, sonstigen Unterlagen und Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel, sonstigen Unterlagen und Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Produkte oder nach sonstigen Vorgaben von uns zu verwenden. Dritten dürfen diese Fertigungsmittel, sonstigen Unterlagen und Gegenstände nicht zugänglich gemacht werden. Gegenüber Dritten sind die Fertigungsmittel, sonstigen Unterlagen und Gegenstände geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den Fertigungsmitteln, sonstigen Unterlagen und Gegenständen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. 

4. Über Anfragen Dritter hat der Lieferant uns unverzüglich Bericht zu erstatten. Zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen der Fertigungsmittel, sonstigen Unterlagen und Gegenständen ist der Lieferant nicht berechtigt.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel, sonstigen Unterlagen und Gegenstände sorgfältig zu behandeln, sachgerecht aufzubewahren und diese nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zu entsorgen, auch wenn über einen längeren Zeitraum hin keine Lieferungen mehr mit diesen Fertigungsmitteln, sonstigen Unterlagen und Gegenständen für uns erfolgt sind.

6. Stellt der Lieferant für die Herstellung der Ware spezielles Werkzeug her oder schafft dieses an, so ist er verpflichtet, uns das Eigentum an diesem Werkzeug nachfolgender Maßgabe zu verschaffen:

  • a) Sollten wir uns bereit erklären, die Werkzeugkosten zu zahlen, muss uns der Lieferant eine entsprechende Rechnung stellen. Mit Zahlung der Rechnung geht das Eigentum am betreffenden Werkzeug auf uns über. Mit Zahlung der Rechnung verwahrt der Lieferant das Werkzeug für uns (Besitzmittlungsverhältnis). Zusätzlich haben wir das Recht, das Werkzeug an seinem Standort körperlich in unseren Besitz zu nehmen und als unser Eigentum zu kennzeichnen;
  • b) Der Lieferant muss in einer bestehenden Inhaltsversicherung seiner Technischen Betriebseinrichtung das Werkzeug mitversichern. Er tritt uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an;
  • c) Die Kosten der Unterhaltung, Reparatur oder Wiederherstellung der Werkzeuge trägt bis Eigentumsübergang auf uns der Lieferant, danach tragen wir sie – es sei denn, die Kosten beruhen auf unsachgemäßem Umgang des Lieferanten mit dem Werkzeug.

§ 8. Ersatzteile

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte nach Ablauf von 10 Jahren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des ersten Satzes dieses Punktes – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 9. Sach- und Rechtsmängel, Mängeluntersuchung und -anzeige, Mangelhaftung, Rechte bei Mängeln

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung, etc.) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. § 14 bleibt unberührt.

2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt jedenfalls die Beschaffenheit nach Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

3. Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs:

  • a) von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Verwendungseignung abweicht;
  • b) nicht die gesetzlichen und/oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, die eingehalten werden müssen, wenn die Ware in Deutschland weiterverkauft wird;
  • c) die Ware von anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Regeln für die Produktsicherheit, anwendbarer DIN-Normen und/oder anwendbarer EU-Normen [dazu zählt auch aber nicht abschließend die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)] abweicht und/oder nicht nach deren Maßgabe hergestellt wurde; und/oder
  • d) fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.

4. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen, ansonsten sind sie sachmangelhaft.

5. Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Verkäufers berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehen müssen für von ihm übernommene Garantien.

6. Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche dar.

7. Die Ware ist rechtsmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den Anforderungen nach § 14 dieser Einkaufsbedingungen genügt. Im Übrigen richtet sich die Rechtsmangelhaftigkeit nach § 435 BGB.

8. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

9. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe (sofern wir mit dem Lieferanten keine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung [QSV] geschlossen haben; in diesem Fall gehen die Regelungen in der QSV vor). Wir genügen unserer kaufmännischen Untersuchungspflicht durch branchenübliche stichprobenartige Untersuchung der uns übersandten Ware. Eine Hinzuziehung Dritter ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine Untersuchung auf die chemische Zusammensetzung. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, Falsch- und Minderlieferung, etc.). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Entdeckung – bzw. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Lieferung – abgesendet wird. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

10. Sind einzelne Stichproben einer Produktsendung mangelhaft, so können wir nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Produktsendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.

11. Eine Rüge durch uns ist nicht erforderlich, soweit der Lieferant den Mangel insbesondere aufgrund seiner Ausgangsuntersuchung nach § 4. dieser Einkaufsbedingungen kannte oder hätte kennen müssen.

12. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

13. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in § 9.12. gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die Nacherfüllung der Gesamtleistung kann auch gefordert werden, wenn nur ein Teil der Lieferung mit Mängeln behaftet und die Abnahme des anderen Teils für uns ohne Interesse ist. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, etc.) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten aber unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

14. Kann der Lieferant die Nacherfüllung ggf. nicht innerhalb angemessener Frist durchführen, kommt er der Aufforderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und, wenn der Lieferant den Mangel und/oder die fehlerhafte oder nicht erfolgende Nacherfüllung zu vertreten hat, Schadensersatz zu verlangen. Dieser beinhaltet auch die Kosten einer eventuellen Ersatzbeschaffung bzw. die Kosten einer Nachbesserung durch einen Dritten. Der Schadensersatz umfasst auch alle durch die mangelhafte Sache adäquat kausal verursachten Schäden.

15. Ist ein Mangel nicht durch angemessene Materialprüfungen im Voraus erkennbar und lässt sich daher die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware erst während der Produktion, Verarbeitung oder dem Einbau feststellen, so haftet der Lieferant, soweit er die Mangelhaftigkeit der Ware zu vertreten hat, neben seiner Pflicht zur Nacherfüllung für alle Schäden, die durch die Einstellung und Verzögerung der Produktion entstehen sowie für die bereits erbrachten vergeblichen Aufwendungen.

16. Der Schadensersatz erfasst auch die Schäden, die daraus resultieren, dass die mangelhafte Ware durch Einbau oder Vermischung zu einem fehlerhaften Produkt geführt hat. Der Schadensersatz umfasst im Einzelfall daher auch den Schadens- und Aufwendungsersatz, zu dessen Leistung wir im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) gegenüber unseren Kunden verpflichtet sind.

17. Ist der Lieferant ein Zwischenhändler für die betroffene Ware, so kann er sich nicht nach § 280 Abs.1 Satz 2 BGB entlasten, wenn er aufgrund der ihn nach § 377 HGB gegenüber seinem Lieferanten treffenden Untersuchungspflicht den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen können, jedoch die Ware gleichwohl an uns geliefert hat.

18. Im Übrigen haben wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel die entsprechenden gesetzlichen Rechte; bei Schutzrechtsverletzungen zudem noch die in § 14. bezeichneten Rechte.

19. Kündigungsrecht bei Rahmenlieferverträgen: Zusätzlich zu den Mängelrechten gemäß den § 9.2. bis § 9.18. hinsichtlich einzelner Lieferungen haben wir hinsichtlich Rahmenlieferverträgen das Recht, diese außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Lieferant trotz Abmahnung zum wiederholten Male mangelhafte Ware liefert.

§ 10. Verjährungsfristen

1. Die Verjährungsfrist für unsere Rechte wegen Sachmängeln der Ware (wenn sie nicht Satz 2 dieser Ziffer unterfällt) beträgt drei Jahre ab Lieferung; sofern eine Abnahme vereinbart ist, ab dieser. Soweit die Regelungen nach § 479 BGB zur Verjährung von Rückgriffsregelungen zu längeren Verjährungsfristen führen, bleiben diese unberührt. Für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Frist sechs Jahre (das gilt auch dann, wenn wir die Ware mit bzw. zu Produkten verbinden bzw. verarbeiten und diese Produkte Teil eines Bauwerks oder wenigstens eines Bauteils eines Bauwerks werden).

2. Die Verjährungsfristen von drei bzw. sechs Jahren gelten auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln (wobei die gesetzliche Verjährungsfrist wegen dinglicher Rechte Dritter [§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB] unberührt bleibt); Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch in keinem Fall, solange der Dritte sein Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

3. Für den Fall, dass der Lieferant einen Mangel arglistig verschweigt, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für Sachmängel auf fünf Jahre.

4. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die gesetzliche Verjährung (§ 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

5. Bei Nachlieferung beginnt eine neue Gewährleistungsfrist mit Lieferung der neuen Ware an Stelle der mangelhaften. Bei Nachbesserung beginnt eine neue Gewährleistungsfrist mit Nachbesserung der mangelhaften Sache. Mit der Nachlieferung und Nachbesserung erkennt der Lieferant den gerügten Mangel an.

§ 11. Lieferantenregress

1. Unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall aber auch der Gegenbeweis.

3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 12. Produkt- und Produzentenhaftung, Freistellung, Versicherung

1. Ohne Verzicht von uns auf weitergehende Ansprüche stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen gegen uns aus dem In- und/oder Ausland erhoben werden, soweit die Ware von dem Lieferanten geliefert wurde oder die Ursächlichkeit von dem Lieferanten gelieferter Grundstoffe oder Teile für den Produktfehler beruht. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen sowie der Kosten einer vorsorglichen Feld- oder Rückrufaktion ein und wird von dem Lieferanten unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. Auch insofern gilt die Verantwortlichkeit des Lieferanten für seine Zulieferer nach § 3.4. Satz 2.

2. Der Lieferant hat eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme für Personen und Sachschäden pro Personenschaden/Sachschaden von mindestens drei (3) Millionen EUR und mit einer Deckungssumme von mindestens fünf (5) Millionen EUR für Vermögensschäden abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung nach.

§ 13. Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind mit Ausnahme der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit unsere Haftung nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung und/oder auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

§ 14. Schutzrechte

1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferte Ware keine in- und/oder ausländischen Schutzrechte verletzt. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines Schutzrechts an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte (einschließlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen) sowie, nach unserer Wahl, die erforderlichen Lizenzen vom Schutzrechtsinhaber zu erwerben oder die gelieferten Produkte zurück zu nehmen, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Wir werden den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren und eröffnen dem Lieferanten die Möglichkeit, an den entsprechenden Verhandlungen teilzunehmen.

2. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche unsererseits wegen Rechtsmängeln der Ware bleiben unberührt.

3. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 15. Vertragsanpassung

1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 313 BGB die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.

2. Soweit uns ein Festhalten am Vertrag wirtschaftlich nicht zumutbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Lieferanten eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war, die Unzumutbarkeit aber später eintritt. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir diese Nacherkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Lieferanten mitzuteilen.

§ 16. Geheimhaltung, Werbung

1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung/den Vorstand betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Know-how und insbesondere Informationen über Produkte, Herstellungsprozesse, Zeichnungen, CAD- und Fertigungsunterlagen, Qualitätsinformationen, mechanische oder elektrische Bauteile, Skizzen oder Entwürfe, Werkstoffe, Muster, Proben, Spezifikationen und Messergebnisse, Module, technische Ausstattung, Prototypen, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, etc.), welche sich auf uns oder mit uns verbundene Unternehmen beziehen und welche dem Lieferanten, seinen Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für ihn tätigen Dritten direkt oder indirekt von uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen zugänglich gemacht werden oder dem Lieferanten auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Ob und auf welchem Trägermedium die Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen erfasst. Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien von uns oder anderen erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf uns oder ein mit uns verbundenes Unternehmen beziehen.

2. Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie:

  • a) zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Lieferanten bereits öffentlich bekannt war oder 
  • b) danach öffentlich bekannt wurde, ohne dass ein Verstoß gegen diesen § 16. oder gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen Berechtigter Personen des Lieferanten vorliegt.

3. „Berechtigte Personen“ sind der Lieferant, seine Organe und Mitarbeiter, sofern sie jeweils einer den Schutz dieses § 16. nicht unterschreitenden Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten unterliegen und mit dem Vorhaben notwendigerweise zu befassen sind. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Lieferanten.

4. Der Lieferant wird die Vertraulichen Informationen für eine Dauer von 3 Jahren über das Geschäftsverhältnis hinaus streng vertraulich behandeln und sie Dritten, die nicht Berechtigte Personen sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen der Lieferant besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.

5. Der Lieferant wird die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwenden. Insbesondere wird der Lieferant die Vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber uns, einem mit uns verbundenen Unternehmen oder Dritten zu verschaffen. Vervielfältigungen sind nur insoweit zulässig, wie dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist und sind ebenfalls vertraulich zu behandeln.

6. Der Lieferant wird sämtliche Berechtigten Personen, die Vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten aus diesem § 16. informieren und sicherstellen, dass alle Berechtigten Personen die hierin enthaltenen Bestimmungen einhalten.

7. Der Lieferant wird nach unserer Aufforderung sämtliche Dokumente und sonstige Trägermedien nach unserer Wahl zurückgeben, zerstören oder löschen, soweit sie Vertrauliche Informationen enthalten, es sei denn, der Lieferant ist gesetzlich oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung zur Aufbewahrung verpflichtet. Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind, müssen nicht gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Der Lieferant hat uns nach Aufforderung unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind und welche nicht.

8. Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen kann eine separate und ausführliche Geheimhaltungserklärung vereinbart werden. Zu dieser Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitserklärung gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

9. Der Lieferant darf sich auf die Geschäftsverbindung mit uns auf Abbildungen, in Prospekten, Informations- und/oder Werbeschriften nur nach unserer schriftlichen Zustimmung berufen.

§ 17. Datenschutz und Sicherheit

1. Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber, personenbezogene Daten im Einklang mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, „DSGVO“) und allen weiteren anwendbaren Datenschutzgesetzen zu verarbeiten, insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Beschäftigten und ggf. eingebundenen Auftragsverarbeiter über die einschlägigen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Datenschutzvorschriften zu unterrichten und sie auf deren Einhaltung und zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

2. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Lieferanten in unserem Auftrag ist im Vorfeld der jeweiligen Datenverarbeitung eine entsprechende Zusatzvereinbarung gem. Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Lieferant sichert zu, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind und etwaige darüberhinausgehende erforderliche Maßnahmen getroffen sind.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem Stand der Technik in der Informationssicherheit so zu erbringen, dass die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit unserer IT-Systeme und Unternehmensdaten nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Der Lieferant wird ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Unternehmensdaten im Sinne dieses § 17. sind alle unsere schützenswerten Informationen, zu denen auch personenbezogene Daten gehören.

§ 18. Verhalten des Lieferanten

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu beachten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant die Menschenwürde und die international anerkannten Menschenrechte zu respektieren und einzuhalten. Ferner wird der Lieferant sich für Chancengleichheit einsetzen und jede Form von Diskriminierung oder Belästigung aufgrund von Geschlecht, ethischer oder sozialer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung sowie sexueller Orientierung unterlassen und ablehnen. Der Lieferant wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung all dieser Prinzipien bei seinen Zulieferern/Subunternehmern bestmöglich fördern und einfordern.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jeglichen Ansprüchen und Forderungen, welche Dritte im Zusammenhang mit Verstößen des Lieferanten gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) gegen uns geltend machen, freizustellen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen in diesem Einzelfall nachweislich selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig die Regelung des MiLoG verletzt haben. Zu den Ansprüchen und Forderungen Dritter im vorstehenden Sinne zählen insbesondere Forderungen von eigenen Arbeitnehmern, Forderungen von Arbeitnehmern von Nachunternehmern und beauftragten Verleihbetrieben sowie behördliche Forderungen inklusive etwaig rechtskräftig festgesetzter Bußgelder.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei der Vertragserfüllung eingesetzte Zulieferer/Subunternehmen auf Anfrage zu benennen, sofern ein berechtigtes Interesse unsererseits gegeben ist. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn gegen uns von Dritten Ansprüche geltend gemacht werden, deren Grundlage aus der Sphäre der Zulieferer/Subunternehmen stammt.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, soweit vorhanden, die Kopien seiner Zertifizierungsurkunde (z. B. DIN EN ISO 9000ff, DAkkS Zertifikate, etc.)  zur Einstufung in unserer Lieferantendatei zukommen zu lassen. Diese dienen als Nachweis, dass die Zertifizierungen des Lieferanten den Anforderungen entsprechen bzw. für welche Bereiche der Lieferant akkreditiert ist. Die Einstufung wird aufgrund der Ergebnisse der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten periodisch aktualisiert.

5. Der Lieferant verpflichtet sich auf unsere Anforderung hin eine schriftliche Selbstauskunft in der von uns geforderten Form innerhalb angemessener Zeit beantworten. Die Ergebnisse fließen in eine Lieferantenbewertung ein, die periodisch aktualisiert wird.

6. Der Lieferant verpflichtet sich den „Code of Conduct für Lieferanten der HINZ-Gruppe“ bei uns anzufordern, gegenzuzeichnen, zusätzlich zu seinen Verpflichtungen aus Lieferverträgen und anderen vertraglichen und/oder vertragsähnlichen Verhältnissen mit uns einzuhalten und an seine unmittelbaren Lieferanten, Subunternehmen und Dienstleister weiterzugeben und diese ebenfalls zur Einhaltung zu verpflichten. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir oder durch uns beauftragte Dritte jederzeit unangekündigt Audits (Inspektionen) zur Überprüfung der Einhaltung des Code of Conduct in seinen Betrieben durchführen dürfen. Die Anerkennung des „Code of Conduct für Lieferanten der HINZ-Gruppe“ fließt in eine Lieferantenbewertung ein, die periodisch aktualisiert wird.

7. Im Falle eines Verstoßes gegen die im „Code of Conduct für Lieferanten der HINZ-Gruppe“ enthaltenen Grundsätze und Anforderungen wird der Lieferant uns unverzüglich informieren. Bei öffentlich geäußerten Beschwerden, z. B. in den Medien, über einen angeblichen Verstoß gegen die in diesem Code of Conduct enthaltenen Grundsätze und Anforderungen oder über sonstige Vorfälle, die zu einer Schädigung unseres Ansehens führen könnten, wird der Lieferant uns auf Verlangen unverzüglich seine schriftliche Unternehmenserklärung zu den Vorwürfen übermitteln.

8. Der Lieferant akzeptiert, dass wir das Recht haben, bestehende Lieferantenverträge und/oder darauf basierende Bestellungen frist- und entschädigungslos zu kündigen, wenn der Lieferant gegen diese allgemeinen Einkaufsbedingungen und/oder die Grundsätze und Anforderungen des „Code of Conduct für Lieferanten der HINZ-Gruppe“ verstößt oder seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommt. Soweit eine schnelle Abhilfe durch den Lieferanten möglich ist, können wir das Kündigungsrecht erst ausüben, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

§ 19. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsgericht

1. Der Lieferort folgt aus § 3.2. dieser Einkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Lieferanten, einschließlich der Erbringung von Nacherfüllungsleistungen und der Rückgewähr infolge eines Rücktritts, ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Lieferort.

2. Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Lieferort. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch im Allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 20. Sonstiges

1. Zur Wahrung der Schriftform unsererseits bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen in Textform (z. B. Telefax, E‑Mail, etc.) genügen der Schriftform.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann die gesetzliche Regelung.

Berlin, 13.12.2023

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