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AGB (Online-Shop)

HINZ Fabrik GmbH
Lankwitzer Straße 17 - 18
12107 Berlin

Stand 10.07.2023

HINWEIS: Wir schließen ausschließlich Verträge mit Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HINZ Fabrik GmbH für den e-shop

§ 1. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kaufvertrag, Werk-, Werklieferungs- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Wir schließen im Rahmen unseres e-shops Verträge nur mit Unternehmern, also rechtsfähigen Personen (nicht aber mit Personen, die zu überwiegend privaten Zwecken kaufen (Verbraucher)), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Kunde versichert, als Unternehmer zu kaufen.

§ 2. Angebote, Auftragsbestätigung 

1. Ablauf der Bestellung

  • a) Der Kunde kann aus unserem Sortiment Produkte auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb“ in einem so genannten Warenkorb sammeln.
  • b)  Klickt der Kunde auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“, erklärt der Kunde verbindlich, die im Warenkorb befindlichen Waren erwerben zu wollen („Bestellung“).
  • c)  Vor Abgabe der Bestellung kann der Kunde die Bestelldaten jederzeit einsehen und ändern. Eine Änderung ist über Verlinkungen auf die einzelnen Bestelldatenfelder, „Zurück“ und „Löschen“-Funktionen möglich.
  • d)  Der Kunde erhält nach Abgabe der Bestellung per E-Mail eine automatische Eingangsbestätigung, die den Inhalt der Bestellung des Kunden noch einmal wiedergibt. Diese automatische Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern dokumentiert lediglich, dass die Bestellung beim Verkäufer eingegangen ist. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Verkäufer zustande. Der Verkäufer erklärt die Annahme durch eine dem Kunden zugesandte Auftragsbestätigung.

2. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

3. Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt, insbesondere Änderungen technischer Angaben aufgrund ständiger Fortentwicklung, geringfügige und unwesentliche Gewichts-, Mengen-, Farb-, Form-, Design- und Maßabweichungen, handelsübliche Abweichungen aufgrund der verwendeten Bauteile und Materialien sowie aufgrund von technisch bedingten Verarbeitungsmöglichkeiten.

4. Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebots- und Vertragsunterlagen ausdrücklich vor. Sämtliche Rechte an Filmen und Druckplatten stehen ausschließlich uns zu.

5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeiten der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3. Preise 

1. Es gelten die im Online- Shop angezeigten Preise. An diese Preise halten wir uns vier Monate gebunden. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.

2. Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich Fracht. Für Porto und Verpackung erheben wir eine Logistikpauschale in Höhe von 11,50 € je Bestellung. Bei Lieferungen ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des Werkes ermittelt. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.

3. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4. Lieferung

1. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferung erfolgt nur in ganzen Verpackungseinheiten (VPE). Unsere Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Tag maßgebend, an dem die Liefergegenstände unser Werk verlassen haben oder die Bereitstellungsanzeige an den Kunden versandt wurde.

2. Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin, kann der Kunde nach Eintritt des Verzuges und schriftlicher Abmahnung mit Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen mit Ablehnungsandrohung weitere Ansprüche geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

3. Im Falle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir zum Zeitpunkt des Eintritts der vorbezeichneten Ereignisse bereits in Verzug waren. Vorstehende Regelungen gelten auch bei Verzögerung der Anlieferung von Hilfsstoffen oder Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten. In allen Fällen der Verzögerung ist der Kunde aber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Teillieferungen sind zulässig. Mehr- und Minderleistungen im branchenüblichen Umfang sind zulässig. Bei Druck- und Plastikerzeugnissen können 10 % mehr oder weniger geliefert werden. Es wird die jeweils gelieferte Menge abgerechnet. Ein Auftrag mit Abweichungen der in der Preisliste angegebenen Bestelleinheiten wird nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch uns angenommen. Andernfalls ist der Käufer verpflichtet, die Auffüllung des Auftrages auf die nächste volle Bestelleinheit laut Preisliste zu akzeptieren und die Bezahlung in diesem Umfang vorzunehmen. Spätestens mit der widerspruchslosen Entgegennahme der dementsprechend aufgefüllten Lieferung nimmt der Käufer die gelieferte Menge als vertragsgerecht an. In Sonderanfertigung hergestellte Waren sind grundsätzlich von einem Rückgaberecht ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Für Sonderanfertigungen sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns enthaltenen Angaben ausschließliche Grundlage der Auftragsausführung, es sei denn, uns geht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, ein schriftlicher Widerspruch des Käufers zu.

5. Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Stellt der Kunde beim Empfang der Ware Beschädigungen fest, hat er dies unverzüglich dem Spediteur und uns mitzuteilen. Er hat die Ware zu unserer unverzüglichen Untersuchung bereit zu halten und etwaige Schadensmeldungsformulare des Spediteurs auszufüllen und eine Kopie unaufgefordert an uns zu übersenden.

6. Kommt der Kunde mit der Ab- und Annahme der jeweiligen Lieferung am Erfüllungsort in Verzug, ruft er die Lieferung nicht vereinbarungsgemäß ab oder verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder wünscht der Kunde eine Zurückstellung der Lieferung, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, Preiserhöhungen, die bis zur Ab- oder Annahme durch den Kunden eintreten, an diesen weiterzugeben, sofortige Zahlung des Preises des betroffenen Liefergegenstandes zu verlangen, die betroffenen Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern, wobei für die Einlagerung je angefangenen Monat pauschal 1% der Nettoauftragssumme der Lieferung berechnet werden kann. Die Geltendmachung der tatsächlichen Lagerkosten bleibt unberührt.

§ 5. Zahlungen 

1. Wir akzeptieren nur Kauf auf Rechnung. Bei Nutzung der Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ erhält der Kunde erst mit der Ware zusammen eine Rechnung.

2. Wir behalten uns zur Absicherung des Bonitätsrisikos im Einzelfall vor, Vorkasse zu verlangen.

3. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden in einer pdf-Datei im Anhang per E-Mail zugesandt.

4. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Maßgebend ist der Eingang des Geldes bei uns. Skonto- und Zielvereinbarungen werden in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen besonders vermerkt und gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.

5. Ersatzteile und Reparaturen werden gegen Nettokasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.

6. Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

7. Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Wir sind berechtigt, unsere Vertragsleistung solange zu verweigern, bis der Kunde sämtliche Forderungen erfüllt oder uns angemessene Sicherheit geleistet hat.

9. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt 10,5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Währungsunion zu berechnen. Es bleibt uns vorbehalten, auch einen höheren uns entstehenden Zinsschaden geltend zu machen. Die Zinsen sind sofort fällig.

§ 6. Eigentumsvorbehalt 

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, wenn und sobald ihr Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

2. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden vor. In diesem Zusammenhang gelten als offene Forderungen auch bedingte Forderungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Sache durch uns, liegt kein Rücktritt. Wir sind nach Rücknahme zur anderweitigen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet dafür der Kunde.

4. Der Kunde ist vorbehaltlich unserer ausdrücklichen Einwilligung berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Gegenstände vor oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.

5. Die Verarbeitung der Vertragsgegenstände durch den Kunden wird stets auch für uns vorgenommen. Werden sie mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Der Wert der unter Vorbehalt stehenden Sachen bzw. unseres Anteils im Sinn der obigen Bestimmung ist unser Fakturenwert, sofern sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen ein höherer Wert ergibt.

6. Der Kunde ist verpflichtet, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit uns zu treffen, wenn und soweit nur so unsere Forderungen abgesichert werden können.

7. Eine Verwendung oder Sicherheitsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände oder uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung ist dem Kunden ohne unsere ausdrückliche Einwilligung untersagt. Handelt der Kunde dieser Bedingung zuwider, ist er zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 7. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt 

1. Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist erst berechtigt zurücktreten, wenn er uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat mit der Ankündigung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung durch uns ablehnen werden und zurücktreten werde. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde bereits bei Vertragsschluss eine verbindliche Frist vereinbart hatte mit der Ankündigung, sich für den Ablauf dieser Frist den Rücktritt vorzubehalten.

2. Bei teilweisem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Leistung ist der Kunde nicht berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen oder vom gesamten Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er kein Interesse an der bereits erbrachten Teilleistung hat.

3. Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:

  • a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
  • b) Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind. Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben. Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). Wir sind schließlich zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.

§ 8. Gewährleistung

1. Wir leisten Gewähr bei der Lieferung neu hergestellter Sachen für die Dauer von 12 Monaten; bei der Lieferung gebrauchter Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

4. Die Beseitigung des Fehlers erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Lieferung eines anderen Gegenstandes.

5. In allen Fällen ist der Kunde verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung des Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, zu ersetzen.

6. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche (bei Softwarelieferung drei Nachbesserungsversuche) pro Mangel fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

8. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf der natürlichen Abnutzung unterworfene Gegenstände wie Gummi, Sicherungen, Batterien, Farbbänder usw. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.

9. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, die Kosten der Untersuchung. Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Der Kunde trägt die Kosten der An- und Abfahrt sowie der Verpackung. Kann die Reparatur in unseren Räumen erfolgen, hat er die mängelbehafteten Gegenstände auf seine Kosten in der Originalverpackung an uns einzusenden. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde. Der Kunde trägt auf jeden Fall die Kosten der Reparatur - auch bei vertragsgemäßer Benutzung -, wenn die Sache ins Ausland verbracht wird.

§ 9. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen

1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, in denen wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes: Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen; Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang: Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Die Haftung von uns wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

2. Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, unserem Mitarbeiter dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von uns die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste.

3. Beschaffungsrisiko Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen worden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war.

4. Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen begründet wird.

§ 10. Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung

1. Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns anerkannt worden ist oder der Anspruch des Kunden gerichtlich festgestellt ist und sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, wie unser Anspruch. Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar.

§ 11. Allgemeines 

1. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.

2. Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Berlin.

4. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.

5. Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren vom 11.04.1980 ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Berlin, 01.01.2024

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